Gefährdungshaftung Drohne – um was geht es?

Die Gefährdungshaftung Drohne wird meist im Kontext mit der gesetzlich vorgeschriebenen Drohnenversicherung geführt. Welche Drohnenhaftpflicht deckt das Thema mit ab, welche nicht? Um das Thema Gefährdungshaftung bei Drohnen näher zu beleuchten, ist es sinnvoll zunächst die grundlegenden Charakteristika von Drohnen zu benennen.

Drohnen sind laut Definition in der Luftverkehrsordnung (LuftVO) unbemannte Luftfahrtsysteme. Diese sind selbständig in der Lage, Flugmanöver auszuführen. Wenn Drohnen nicht nur im Freizeitbereich zum Zweck der Freizeitgestaltung oder Sport, sondern darüber hinaus auch zu gewerblichen Verwendungszwecken eingesetzt werden, wird ihnen im Unterschied zu beispielsweise „Flugmodellen“ ein höheres Einsatzrisiko zugesprochen. Das ist für die Gefährdungshaftung Drohne wichtig. Dazu später mehr.

Erlaubnispflicht für Drohnen nur über 5 Kilogramm

Der Einsatz von Drohnen mit einem Gewicht über 5 Kilogramm ist erlaubnispflichtig. In diesen 5 Kilogramm muss auch ein etwaiges Gewicht von Kameras etc. berücksichtigt werden. Sofern diese sogenannte Nutzlast der Drohne unter 5 Kilogramm liegt, muss keine Aufstiegsgenehmigung eingeholt werden – unabhängig davon, ob die Drohne privat oder gewerblich genutzt wird.

Ausschließlich privat genutzte Drohnen unter dem Startgewicht von 5 Kilogramm werden als sogenannte „Modelldrohnen“ (ausschließlich privater Einsatz zu Hobby-, oder Sportzwecken) bezeichnet.

Werden Drohnen in der Höhe über den gesetzmäßig vorgeschriebenen 100 Metern eingesetzt, ist eine behördliche Ausnahmeerlaubnis notwendig, welche bei der Landesluftfahrtbehörde beantragt werden kann. Für den Einsatz von Drohnen gibt es weitere zahlreiche Einschränkungen, die vor dem Betrieb der Drohne sorgfältig studiert werden sollten. Einige Städte haben zudem Sonderregelungen erlassen. So verbietet beispielsweise die Stadt Berlin den Betrieb von Drohnen ohne Sondererlaubnis innerhalb des S-Bahn-Rings. An Unglücksorten, über Menschen und Menschenansammlungen, über Polizeieinsätzen, über Gefängnissen, über Kasernen, über Kraftwerken und in der Nähe von Flughäfen sowie über Naturschutzgebieten ist der Betrieb von Drohnen grundsätzlich nicht erlaubt.

Die Gefährdungshaftung bei Drohnen

Das Gesetz kennt bei der Delikthaftung drei verschiedene Haftungsarten:
(1) die Gefährdungshaftung
(2) die reine Verschuldenshaftung
(3) die Haftung aus vermutetem Verschulden

Allen gemein ist, dass sie zu einem gesetzlich geregelten Ausgleichsanspruch des Geschädigten führen.

Die Verschuldungshaftung liegt dann vor, wenn der Pilot einen Fehler begangen hat, er also klar am Schaden die „Schuld“ trägt. Die Verschuldungshaftung ist im § 823 des BGB geregelt.

Die Gefährdungshaftung für Drohnen ist in § 33 LuftVG (Luftverkehrsgesetz) geregelt. Es handelt sich dabei um die strengste Art der Gefährdungshaftung im deutschen Privatrecht.

Der Gefährdungshaftung beim Einsatz von Drohnen liegt zugrunde, dass bei Benutzung von Drohnen – obwohl diese laut Gesetz erlaubt ist – eine Gefahrenlage für die Gesamtgesellschaft geschaffen wird. Daraus wird der Grund für eine verschärfte Haftung abgeleitet. Bei der Gefährdungshaftung kommt es wie oben beschrieben nicht auf eine Widerrechtlichkeit der Handlung beziehungsweise – wie in der privaten Haftpflichtversicherung geregelt – auf das Verschulden des Schädigers (Verschuldenshaftung) an.

Analogie Pferdeversicherung und Hundeversicherung

Ähnlich gelagert ist die Gefährdungshaftung bei Tieren. Als Besitzer von Hunden und Pferden unterliegt man ebenfalls der Gefährdungshaftung. Wie ein Drohnenpilot kann man ohne eigenes Verschulden für Schäden, die die Tiere verursachen, haftbar gemacht werden. Daher ist die Pferdeversicherung und (in manchen Bundesländern) die Hundeversicherung für die Tierhalter ebenfalls eine Pflichtversicherung.

Zurück zu der Gefährdungshaftung bei Drohnen. Es wird grundsätzlich zwischen Halter und Pilot unterschieden. Die Drohne ist Eigentum des Halters, während der Pilot die Drohne fliegt. Der Pilot der Drohne muss nicht zwangsläufig der Halter sein. Wenn Halter und Pilot nicht dieselbe Person sind und der Pilot die Drohne ohne Kenntnis und Einverständnis des Halters bewegt, so ist der Pilot anstelle des Halters zum Schadensersatz verpflichtet.

Ein Problem ergibt sich, wenn die Drohne sehr einfach entwendet werden kann: dann haftet der Halter für entstehende Schäden. Auch wenn der Halter die Drohne bewusst einem Dritten überlassen hat, haftet der Halter selbst und nicht der Pilot.

Geltungsbereich der Gefährdungshaftung Drohne

Nach § 33 LuftVG greift die Gefährdungshaftung bei Drohnen, wenn ein Schaden während des Betriebes des Luftfahrzeugs eintritt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Schaden schuldhaft oder unverschuldet herbeigeführt wurde.

Im typischen Fall entstehen Schäden, wenn die Drohne aus der Luft aus unterschiedlichen Gründen abstürzt und auf Autos, Häusern oder Menschen trifft.

Hinzu zählt aber auch folgende Situation: Eine am Boden befindliche Drohne wird durch einen Luftstoß bewegt und fügt durch einen Zusammenprall einer Sache oder einer Person einen Schaden zu. Auch dieser Fall ist haftbar. In diesem Zusammenhang wird davon gesprochen, dass die Drohne eine „eigentümliche Betriebskraft“ entwickelt, hervorgerufen durch ihre spezifische Anfälligkeit für Luftbewegungen.

Ein weiterer Risikofall für eine Gefährdungshaftung wäre der Zusammenstoß mit einem bemannten Fluggerät in der Luft, wodurch immenser Schaden verursacht werden kann.

Zusätzlich muss ein weiterer Faktor beachtet werden: handelt es sich um einen Kameraflug der Drohne, kommt eventuell noch das Risiko der Verletzung von Persönlichkeitsrechten ins Spiel.

Mit der Drohnenversicherung von helden.de versichert

Die Gefährdungshaftung Drohne ist als Teil der gesetzlichen Haftung mit dem privaten Haftpflichtschutz von Haftpflicht Helden (seit 2019 helden.de) umfassend versichert. Diese bestätigen wir explizit in der Versicherungsbestätigung, die wir für Urlaube auch auf englisch ausstellen.

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